Allgemeine Geschäftsbedingungen der MECO Erdwärme GmbH
I. Allgemein
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Folgeaufträge sowie für Montagen, den Kundendienst, Reparaturarbeiten und sonstigen Leistungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Diese AGB können im Internet unter https://www.meco.at/unternehmen/agb/ abgerufen werden.
II. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Käufern erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
III. Zeichnungen, technische Unterlagen und behördliche Genehmigungen
Alle Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind für uns nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Des Weiteren bleiben die Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Plänen, Kostenvoranschlägen, Skizzen, Berechnungen, Entwürfen und anderen (technischen) Unterlagen (Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches), die dem Käufer vor oder nach dem Vertragsabschluss ausgehändigt werden, bei uns. Auch bleibt eine Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden ist, unser geistiges Eigentum. Diese dürfen ohne unsere vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte ausgehändigt oder bekanntgegeben werden. Der Käufer erwirbt nur das Eigentum an den oben benannten Unterlagen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde oder wenn sie im Auftrag des Käufers gegen Vergütung erstellt wurden. Bei Zuwiderhandeln wird der Käufer von uns für sämtliche daraus resultierende Schadenersatz- bzw. Bereicherungsansprüche haftbar gemacht. Wir haften nicht für die Richtigkeit der vom Käufer oder Dritten beigestellten Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge oder der sonstigen technischen Unterlagen und übernehmen keinerlei Haftung für allfällige Mängel dieser Unterlagen bzw. lehnen jegliche Schadenersatzansprüche diesbezüglich ab. Der Käufer verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Alle Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ab Lager, werden in Euro ausgewiesen und sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Rechnungslegung netto Kassa zahlbar. Reparatur- und Kundendienstrechnungen sind bei In- und Auslandsaufträgen sofort nach Rechnungsstellung netto zahlbar. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Positionen mit dem Kürzel „ca.“ oder mit dem Hinweis „Abrechnung erfolgt nach Aufwand“ werden immer nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Käufers. Verbrauchern als Käufern gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial (insb. Kühlmittel, Öle und sonstige Substanzen sowie Anlagen und Geräten bzw. Teile davon) hat der Käufer, wenn es nicht explizit im Auftrag enthalten ist, zu veranlassen.
Für vom Käufer angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Soweit Preise nicht oder nur mit Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden unsere am Tage der Lieferung gültigen Preislisten sowie die aktuellen Wochenend-, Nachtarbeit- und Feiertagszuschläge zur Berechnung herangezogen. Die Preise sind auf der Grundlage der gegenwärtigen Material- und Lohnkosten bzw. der gegenwärtigen (technischen, etc.) Gegebenheiten kalkuliert.
Wir sind aus eigenem Interesse berechtigt, wie auch auf Antrag des Käufers verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen von zumindest 3% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern.
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit unserer Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich zwei Prozent bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreitung dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisänderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt und etwaige Preisänderungen entsprechend nach oben oder unten angepasst.
Sollte im Auftrag kein Zahlungsplan definiert worden sein, wird ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
Wir sind ausdrücklich berechtigt, in Abhängigkeit des Lieferfortschrittes Teilrechnungen zu stellen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. Ein allfällig auf den Teilrechnungen vereinbarter Skonto gilt nur bei fristgerechter und rechtzeitiger Zahlung der Teilzahlung. Der Skontoanspruch insgesamt verfällt, wenn auch nur eine einzige Teilzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird. Der Käufer verliert seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Zahlungen. Somit darf der Skonto insbesondere auch von der Schlussrechnung nicht abgezogen werden.
Bei Zahlungsverzug berechnen wir, wenn der Käufer eine Privatperson ist, unabhängig von einem Verschulden gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr. Ist der Käufer ein Unternehmer, verlangen wir bei einem Zahlungsverzug unabhängig von einem Verschulden gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Käufer auch alle Mahn- und Inkassospesen sowie Kosten anwaltlicher Interventionen zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bzw. eines Schadens insbesondere aufgrund eines Zahlungsverzuges behalten wir uns vor. Ungeachtet der Fälligkeit einer Rechnung behalten wir uns bei offenen Rechnungen das Recht vor, weitere Lieferungen oder Dienstleistungen von unserer Seite bis zur vollständigen Bezahlung des offenen Rechnungsbetrages einzustellen. Des Weiteren sind wir berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung, von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe oder von einer sofortigen Bezahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen durch den Käufer gefährdet erscheint und eine zwangsweise Hereinbringung von Entgeltforderungen mit einem hohen Kostenaufwand verbunden wäre. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren oder eine Exekution bevorsteht, beantragt, eröffnet bzw. bewilligt wurde oder ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde. Wir haben das Recht zur Sicherstellung der Zahlungen eine Bankgarantie einer namhaften Bank zu fordern. Die Kosten der Bankgarantie gehen zu Lasten des Käufers. Zusatzkosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, werden dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt.
Einlangende Zahlungen werden ungeachtet eines etwa angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung von Nebenkosten herangezogen und die nach Abzug dieser Nebenkosten verbleibenden Restbeträge werden auf unsere ältesten Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, angerechnet. Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn der Betrag auf einem unserer Geschäftskonten gutgeschrieben ist. Bei Teilrechnungen werden Anzahlungen aliquot berücksichtigt.
Der Käufer verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bzw. wegen Gegenansprüchen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unseren Forderungen stehen, berechtigt. Bei Unternehmern im Sinne des KSchG sind die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen.
Die Firma MECO Erdwärme GmbH informiert Sie gerne über die zum jeweiligen Gesprächszeitpunkt vorhandenen Fördermöglichkeiten. Zudem unterstützt die Firma MECO Erdwärme GmbH den Auftraggeber nach Auftragsabschluss bei der Erstellung der Unterlagen für das / die Förderansuchen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ansuchen für Förderungen nur durch den Auftraggeber eingereicht werden können. Der Auftraggeber ist zudem für die fristgerechte und vollständige Einreichung bei der jeweiligen Förderstelle verantwortlich. Sollte der Käufer eine Förderung aus welchen Gründen auch immer nicht oder zu einem geringeren Teil als in Beratungsgesprächen angegeben erhalten, ist der Auftraggeber nicht zur Aufrechnung mit unseren Forderungen berechtigt (d.h. die MECO Erdwärme GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben sowie für den Erhalt der Förderungen).
Unsere Arbeiten werden während der normalen Arbeitszeit (Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr) durchgeführt. Müssen diese auf Verlangen oder aufgrund eines Verschuldens des Käufers außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, tritt der Tarif für die Überzeit und Nachtarbeit sowie Wochenende und Feiertage in Kraft und wird dem Käufer separat in Rechnung gestellt.
Alle Änderungen der Zahlungsbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.
V. Bonitätsprüfung
Der Käufer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichische Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte und montierte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum, wobei der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt für alle (auch durch höhere Gewalt verursachten) Schäden bis zum vollen Kaufpreis haftet. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift des Käufers bekanntgegeben wurde und wir der Veräußerung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt an uns abgetreten und wir sind jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
Der Käufer verpflichtet sich während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes unsere Waren sorgfältig zu verwahren bzw. gegen alle versicherbaren Risiken zu versichern. Vor der vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen ist es dem Käufer untersagt, die Ware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Des Weiteren hat der Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder des Kaufpreises eine Abtretung in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen anzumerken und seinen Schuldner auf diese hinzuweisen. Grundsätzlich hat der Käufer uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen unverzüglich zu verständigen. Der Käufer ist verpflichtet uns bei Pfändungen der uns noch gehörenden Waren oder von sonstigen Zugriffen Dritter auf diese Waren unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen sowie an uns ein Pfändungsprotokoll bzw. eine eidesstattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes umgehend zu übermitteln. Außerdem hat der Käufer solchen Maßnahmen unter Hinweis auf unser Vorbehaltseigentum sofort zu widersprechen. Im Falle der Unterlassung ist der Käufer schadenersatzpflichtig. Handelt der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen zuwider, so können wir die Rückgabe der uns gehörenden Waren verlangen, solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist. Bei Zahlungsverzug, mangelnder Zahlungsfähigkeit oder schlechter wirtschaftlicher Lage des Käufers sind wir zur Zurücknahme der Ware berechtigt. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Käufern freihändig und bestmöglich verwerten.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt unsererseits nur dann vor, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären. Erfolgt die Zurücknahme der Ware ohne Rücktrittserklärung unsererseits, gestattet der Käufer uns, insbesondere im Falle eines Zahlungsverzuges bereits jetzt, die Heizräume zu betreten und die Ware wieder in Besitz zu nehmen.
VII. Lieferungen und Abnahme
Lieferfristen und Liefertermine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Wir sind jederzeit berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung und jede Teilleistung gelten in diesem Falle als selbständige Lieferung und Leistung. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Beistellung als abgerufen.
Der Käufer erhält Teilrechnungen, wobei mit der Bezahlung der jeweiligen Teilrechnung eine Teilübernahme der Gewerke und der damit verbundene Gefahrenübergang durch den Käufer ausdrücklich vereinbart wird. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn der Käufer von uns über die Versand-/Montagebereitschaft des Liefergegenstandes verständigt wird oder, wenn eine solche Verständigung nicht erfolgt, wenn der Liefergegenstand von uns versendet worden ist. Überdies verlängert sich unsere Lieferfrist um eine angemessene mindestens 14-tägige Nachfrist bei unvorhergesehenen oder unverschuldeten Hindernissen gleichgültig, ob sie bei uns oder bei einem unserer Lieferanten eintreten. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Verzögert sich die Lieferung bzw. Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von anderen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Diese Verzögerungen sind von uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und berechtigen den Käufer und uns, sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für Ereignisse, die bei unseren (Vor-)Lieferanten eintreten. Eine Haftung unsererseits für eine Überschreitung von Lieferzeiten wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausdrücklich ausgeschlossen. Wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Käufer ansonsten nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn uns am Verzug ein Verschulden trifft, er unter Androhung des Rücktrittes mittels eines eingeschriebenen Briefes eine angemessene mindestens 14-Tage-Frist gesetzt hat und diese von uns nicht eingehalten worden ist. Schadenersatzansprüche wegen einer verspäteten Erfüllung oder einer Nichterfüllung stehen dem Käufer, wenn er ein Unternehmer ist, grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zu. Ist der Käufer ein Verbraucher, steht ihm ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug nur zu, wenn unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Falls der Käufer alte Rechnungen oder Teilrechnungen länger als 30 Tage schuldet, können neue Lieferungen per Nachnahme erfolgen. Des Weiteren können wir bei Eintritt eines Verzuges durch den Käufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und von diesem die Bezahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlich durch den Käuferverzug verursachten Kosten verlangen. Die Ware gilt hierbei mit der Einlagerung als übernommen. Frachtkosten für Schwer-, Sondertransporte und Ersatzteile werden von uns dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Käufers zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Dem unternehmerischen Käufer zumutbare sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Wünscht der Käufer nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraumes, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Dadurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen und es erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum Mehraufwand in einem angemessenen Ausmaß. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Wir sind jederzeit berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten zu betrauen.
VIII. Versand und Gefahrenübergang, Annahmeverzug, Warenrücknahme
Die sachgerechte Art der Verpackung steht in unserem Ermessen und wird dem Käufer zum Selbstkostenpreis verrechnet. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Empfängers. Ohne besonderen Auftrag des Käufers wird der Versand zu der von uns am günstigsten erscheinenden Versandart ohne Gewähr ausgeführt. Sendungen an uns erfolgen auf Kosten und Gefahr des Absenders. Sollte auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert werden, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft unsererseits auf den Käufer über.
Die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Sendung sind sofort zu überprüfen. Transportschäden sind vom Käufer unverzüglich der jeweiligen Spedition zu melden. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung des gesamten Rechnungsbetrages sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, sind wir einerseits berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir ein Lager- bzw. Aufbewahrungsentgelt von 1 % des Fakturenbetrages pro angefangene Woche berechnen und andererseits berechtigt, gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen. Es ist die Rücknahme bestellter Ware grundsätzlich ausgeschlossen.
IX. Rücktrittsrecht
Der Verbraucher kann von einem außerhalb von unseren Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§3 Z 1 FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag gemäß §3 Z 2 FAGG binnen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses ohne Angaben von Gründen gemäß §11 FAGG zurücktreten. Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den von uns für unsere geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von uns dafür auf einer Messe benützten Stand abgegeben, so kann er von dem Vertragsantrag bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach vom Vertrag binnen 14 Tagen gemäß § 3 KSchG ohne Angaben von Gründen zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher unter anderem jedoch nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit uns oder unserem Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. Der Lauf der Rücktrittsfrist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie der Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages. Wenn der Verbraucher von seinem Vertrag zurücktritt, haben wir diesem alle Zahlungen, die wir von ihm erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt hat) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Vertragsrücktritt des Verbrauchers bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis der Verbraucher als Käufer den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat. Wenn der Verbraucher Waren von uns erhalten hat, hat er diese unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er uns über den Rücktritt unterrichtet hat, an unsere Geschäftsadresse in 6322 Kirchbichl, Tirolerstraße 31, zurückzusenden oder uns zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Ware vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. Dieser trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Der Verbraucher muss für den etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen der Ware nicht notwendigen Umgang vom Verbraucher zurückzuführen ist. Der Verbraucher hat unter anderem kein Rücktrittsrecht bei geschlossenen Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen wir von ihm ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert wurden. Ebenfalls gilt dies für Dienstleistungen, wenn wir auf Grundlage des ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers (über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittrechts), bei vollständiger Vertragserfüllung, noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen haben und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde sowie bei Waren, die nach Käuferspezifikationen des Verbrauchers angefertigt wurden bzw. eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten oder eingebaut wurden. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher uns (Meco Erdwärme GmbH, Tirolerstrasse 31, 6322 Kirchbichl, Tel-Nr. 05332/816040, E-Mail: office@meco.at) über seinen Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, fristgerecht informieren. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass er die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Für den Fall des Rücktrittsrechtes gemäß § 3 des KSchG behalten wir uns grundsätzlich vor, mit der Warenübergabe oder mit dem Beginn der Durchführung der Leistung zuzuwarten, bis die Rücktrittsfrist abgelaufen ist. Hat der Verbraucher verlangt, dass die Dienstleistungen während der Rücktrittsfrist beginnen sollen, so hat der Verbraucher uns einen angemessenen Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser uns von der Ausübung des Rücktrittsrechts unterrichtet, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
X. Hotline, Teleservice
Unter der Telefonnummer 0043 5332 81604-15 (Kirchbichl) bzw. 0043 5332 81604-25 (Zell am See) sowie der E-Mail service@meco.at steht von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr und Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie in Notfällen am Wochenende in der Zeit von 11:00 bis 15:00 Uhr ein Service-Mitarbeiter für telefonische Rückfragen sowie bei Störungen und Ausfällen zur Verfügung. Wurde kein Servicevertrag mit uns abgeschlossen, werden unsere Serviceleistungen nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet und gemäß der Preise, Verrechnungssätze und Zuschläge unseres Punktes IV der AGB von uns in Rechnung gestellt.
Bei Nichterreichbarkeit des Service-Mitarbeiters der Hotline ist der Servicekunde verpflichtet, alle wichtigen Informationen wie Kontaktdaten, Art und Eintritt der Störung auf der Mobilbox des Service- Mitarbeiters zu hinterlassen. Bei eingehenden Störungsmeldungen wird zunächst versucht, die Störung unter Mitarbeit des Servicekunden durch telefonische Unterweisung zu beheben. Enthält der Auftrag ein Fernwartungstool, hat der Käufer auf seine Kosten eine Telekommunikationsverbindung bereitzustellen. Auf den ausdrücklichen Wunsch des Käufers kann diese von uns bereitgestellt werden, wobei die Kosten dafür von uns an den Käufer verrechnet werden.
Ist ein Zugriff auf die Anlage über die Telekommunikationseinrichtung aufgrund von Umständen, die nicht in die Sphäre der Firma MECO Erdwärme GmbH fallen, nicht möglich, können allfällige Aufgaben von uns nicht wahrgenommen werden. Es werden in einem derartigen Fall von uns sämtliche dadurch verursachte Aufwendungen (Anfahrt, Wiederherstellung der Verbindung, u.a.) dem Käufer separat in Rechnung gestellt.
XI. Pflichten des Käufers
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen, baulichen Einzelheiten geklärt sind, der Käufer die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben und der Käufer seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die nachstehend angeführten Pflichten, erfüllt.
Der Käufer ist verpflichtet, die Heizungsanlage auf Störungen oder Unregelmäßigkeiten zu überwachen und uns auftretende Unregelmäßigkeiten, Störungen und Schäden unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat Vorkehrungen zu treffen, dass sich ein eingetretener Schaden nicht vergrößert.
Der Käufer ist verpflichtet, uns die Änderung seiner Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer, Adresse etc.) unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass er für die Vornahme von allfälligen Störungsbehebungen und Serviceleistungen telefonisch erreichbar ist. Ansonsten hat er den durch dessen Nichterreichbarkeit entstandenen Mehraufwand sowie allfällige Kosten und einen dadurch verursachten Schaden zu tragen.
Der vereinbarte Servicetermin wird dem Servicekunden rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitgeteilt. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Servicearbeiten ohne Verzögerung durchgeführt werden können und dass die Anlage jederzeit für Servicearbeiten betreten werden kann. Sollte der Servicetermin durch unvorhergesehene Ereignisse nicht eingehalten werden können, können wir für Schäden und Kosten aufgrund eines verspäteten Services nicht verantwortlich gemacht werden.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermenge sind vom Käufer auf dessen Kosten beizustellen.
In diesem Zusammenhang lehnen wir jegliche Haftung und Kostentragung unsererseits ausdrücklich ab.
Der Käufer ist verpflichtet, das Heizungswasser gemäß der jeweils aktuell gültigen Norm im entsprechenden Intervall und Umfang in eigener Verantwortung analysieren zu lassen.
Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche Informationen über Erdleitungen (z.B. Wasser, Strom, Telefon, etc.) auf seinem Grundstück bei den dafür zuständigen Stellen eigenverantwortlich einzuholen und uns über vorhandene Erdleitungen im Grundstück nachweislich zu informieren. Insbesondere hat der Käufer uns vor Beginn der Montage- und Bohrungsarbeiten die nötigen Angaben über sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Käufer haftet uns für alle Schäden, die aufgrund der fehlenden oder falschen Bekanntgabe von Erdleitungen entstehen. Ebenso haftet der Käufer dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in einem technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
Die Bekanntgabe der Wärmepumpe(n) an den Stromversorger ist vom Käufer durchzuführen.
XII. Bohrungen
Für wasserrechtliche Genehmigungen gilt, dass, falls für die Ausführung der Bohrung(en) durch die Behörde ergänzend zu den Standardauflagen zusätzlich gesonderte Auflagen (z.B. geologische Begleitung, Datenlogging, hydrologisches Dreieck, usw.) erteilt werden, diese nach Aufwand abgerechnet werden. Bei der Ausstellung der Bescheide fallen Bearbeitungskosten durch die Behörde an, die von der Behörde in Rechnung gestellt werden. Diese Gebühren sind direkt an die Behörde zu entrichten.
Die MECO Erdwärme GmbH legt die Positionen der Bohrungen nach den technischen und wasserrechtlichen Erfordernissen fest und sendet rechtzeitig vor Beginn der Bohrarbeiten ein Formular bzgl. Hindernissen / Leitungen inkl. einem Lageplan an den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, alle nötigen Informationen und Pläne zu Positionen und Verläufen von Hindernissen & Leitungen am Grundstück einzuholen und im Umkreis von 7 m ausgehend von jeder Bohrung am Grundstück unmittelbar vor Bohrungsbeginn aufzuzeichnen und zwar so, dass die aufgezeichneten Leitungen am Bohrbeginn für die Bohrfirma gut sichtbar sind.
Parallel dazu sind die Pläne inkl. etwaiger zusätzlicher Schriftstücke des jeweiligen Betreibers per E-Mail an genehmigung@meco.at zu senden. Ein Bohrbeginn ist erst nach Erhalt dieser Pläne möglich.
Bei Beschädigungen durch Bohrarbeiten an nicht eingezeichneten und / oder falsch eingezeichneten Leitungen und / oder sonstigen Hindernissen liegt die Haftung beim Kunden (sowohl für die Ausführung der geplanten Bohrpositionen als auch für die Ausführung von geänderten Bohrpositionen).
Prinzipiell werden die Bohrungen wie geplant ausgeführt. Leider kann in seltenen Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch z.B. die angetroffene Geologie Änderungen ergeben (z.B. Änderung der Bohrtiefe, Aufteilung auf mehrere Bohrungen usw.). Derartige nötige Änderungen treten in der Regel erst während der Bohrarbeiten auf, auf welche dann sehr kurzfristig reagiert werden muss. Die entsprechenden Mehrkosten werden nach Aufwand abgerechnet.
Die Machbarkeit von Tiefenbohrungen und Grundwasserbrunnen wird von der uns nach bestem Wissen und Gewissen und anhand vorliegender Unterlagen geprüft, ein gewisses Restrisiko kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollten die Tiefenbohrungen und / oder Brunnen nicht nutzbar sein (z.B. kein / zu wenig Grundwasser, Überschreitung der Grenzwerte gewisser Parameter im Grundwasser usw.), werden die Kosten für die Tiefenbohrungen und Brunnen und deren Rückbau verrechnet.
Die Termine für die Errichtung von Tiefenbohrungen und Grundwasserbrunnen werden so früh und so genau wie möglich bekanntgegeben. Aufgrund der Komplexität von Bohrarbeiten kann es jedoch (kurzfristig) zu Verzögerungen des geplanten Bohrbeginns kommen. Für diese Verzögerungen wird von uns keine Haftung übernommen.
XIII. Gewährleistung – Produkthaftung – Stornogebühr
Bei Verbrauchern im Sinne des KSchG leisten wir Gewähr für die vertragsmäßige Funktionsweise der Heizungswärmepumpen und Brauchwasserwärmepumpen sowie für sonstige Produkte (wie Lüftungsgeräte, Speicher, Zubehör etc.) für den gesetzlichen Zeitraum von 2 / 3 Jahren ab Lieferung/Leistung. Es gelten für Verbraucher die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Ist der Käufer ein Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche in diesem Fall sind die gesetzlich vorgeschriebene unverzügliche schriftliche Mängelrüge, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Ware bei Lieferung. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt und es sind jegliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüche uns gegenüber ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt immer der Käufer (Unternehmer). Gewährleistungsansprüche werden nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist primär entweder durch Reparatur und Austausch erfüllt. Wir sind in diesem Fall jedoch weder zur Preisminderung noch zur Vertragsaufhebung verpflichtet. Bei Mängeln, deren Behebung oder Austausch einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, gewähren wir eine angemessene Preisminderung, lediglich bei unbehebbaren, nicht bloß geringfügigen Mängeln steht dem Käufer ein Wandlungsrecht zu.
Die Behebung von Mängeln (Reparatur) erfolgt nach unserer Wahl entweder am Ort der Verwendung oder in unserer Verkaufsstätte, wobei der Verbraucher die Ware uns auf unsere Kosten zur Reparatur übersenden muss. Käufer, die Unternehmer sind, müssen die Kosten der Übersendung selbst tragen, falls es sich herausstellt, dass es sich nicht um Fabrikationsfehler handelt. Die Behebungen eines vom Käufer behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Zur Behebung von Mängeln hat der Käufer die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder eines von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von dem unternehmerischen Käufer bei sonstigem Verlust unverzüglich am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und der Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Käufer zu übergeben, sofern dies tunlich ist. Sind Mängelbehauptungen des Käufers unberechtigt, ist er verpflichtet, die uns entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Käufer unverzüglich einzustellen, soweit diese nicht unzumutbar ist. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Käufers zumindest drei Versuche einzuräumen. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Käufer seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt XI nicht nachkommt. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Käufers, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
Ausgeschlossen von jeglicher Gewährleistung sind Schäden, welche durch die nicht sachgemäße Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, durch die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, die natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, Unterlassung von fachgerechter Wartung, eine fehlerhaft oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten sowie durch äußere Einflüsse wie Überspannung, Verschmutzungen, Verockerung, den Einsatz von nicht geeignetem Wasser und Korrosion hervorgerufen wurden. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen nicht, wenn der Käufer Änderungen und Instandsetzungsarbeiten am Kaufgegenstand eigenmächtig vorgenommen oder ohne Rücksprache mit uns veranlasst hat. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Grundwasserbrunnen. Das Risiko bezüglich der qualitativen Zusammensetzung des Grundwassers trägt immer der Käufer.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten Betrages, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
Allfällige Regressforderungen, die ein Unternehmer als Vertragspartner aus dem Titel der „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen uns richtet, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 25 % des Kaufpreises ohne Angaben von Gründen binnen einer Woche nach Vertragsabschluss schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
XIV. Haftung
Es wird eine Haftung unsererseits in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Bewilligung oder durch eine erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigung oder Zustimmung Dritter entstehen. Des Weiteren übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang oder in Folge von Bohrungen bzw. der Errichtung von Grundwasserbrunnen durch die jeweilige Bohrfirma entstehen. Für die Ausbezahlung von Fördermittel wird von uns keinerlei Haftung übernommen.
Im Zuge der Anlagenerrichtung müssen unter Umständen schwere, sperrige Bauteile (z.B. Speicher, Tanker, usw.) aus dem Gebäude gebracht oder hineingebracht werden. Sollte bei diesen Arbeiten wider Erwarten Schäden am Gebäude oder Inventar oder optische Schäden/Mängel z.B. an Wänden entstehen, welche etwa durch Reinigung, einfaches Abschleifen oder durch den Maler ohne größeren Aufwand beseitigt werden können, stellen diese im Fall von optischen Mängeln keinen Schaden im ursprünglichen Sinne dar. Es wird für solche Schäden im Zuge der Anlagenerrichtung eine Haftungsbeschränkung von EUR 500,00 vereinbart.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch die unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Käufer oder nicht von uns autorisierte Dritte oder durch die natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für die Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
Die Einholung der Leitungsinformationen und Informationen zu sonstigen Hindernissen sowie deren rechtzeitige Bekanntgabe ist durch den Käufer zu erledigen. Wir übernehmen hierfür keinerlei Haftung.
Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangener Gewinn und Produktionsausfall sowie Betriebsunterbrechung, Stillstand und Nutzungsausfall, haften wir grundsätzlich nicht. Wir haften für solche Schäden nur, soweit dies zwingende Rechtsvorschriften vorsehen und der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist, nicht aber bei leichter Fahrlässigkeit oder bei einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Ist der Käufer ein Unternehmer, verjährt die Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes in sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger jedenfalls in drei Jahren ab Lieferung. Abgesehen von Personenschäden haften wir gegenüber einem Unternehmer nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
Der Ersatz von Schäden (ausgenommen von Personenschäden) und die Haftung ist gegenüber unternehmerischen Käufern mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.
Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund von Schädigungen, die diese dem Käufer ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits dem Käufer zufügen.
Wenn und soweit der Käufer für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Käufer zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Käufer insoweit auf die Nachteile, die dem Käufer durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
Es werden jene Produkteigenschaften geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch die Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Käufer unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Käufer als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich von Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
Haftung bei Bohrungen: siehe Punkt “XII. Bohrungen”
XV. Aufbewahrungsfrist
Bei Nichtabholung der uns zur Reparatur übergebenen Waren und Gegenstände innerhalb von sechs Monaten sind wir berechtigt, diese anderweitig zu verwenden und dem Kunden die Aufarbeitungskosten sowie die Kosten der Lagerung gemäß Punkt VIII unserer AGB zu verrechnen.
XVI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Wir, wie ebenso der unternehmerische Käufer, verpflichten uns gemeinsam, ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
XVII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, wenn nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, der Geschäftssitz der Firma MECO Erdwärme GmbH. Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Wir sind berechtigt, alle Reparaturen an unserem Geschäftssitz vorzunehmen und zu diesem Zweck die nötigen Teile der Heizungsanlage zu entfernen und an unseren Geschäftssitz transportieren zu lassen. Die Kosten dafür sind im Falle eines Verschuldens des Käufers oder eines Dritten vom Käufer zu tragen.
Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird ausdrücklich außer bei Klagen gegen Verbraucher im Sinne des KSchG, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der MECO Erdwärme GmbH, somit das Bezirksgericht Kufstein und dies unabhängig von der Höhe des jeweiligen Streitwertes vereinbart. Ansonsten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Es wird auch die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
XVIII. Sonstiges
Anderslautende Bestimmungen, insbesondere entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, des Käufers haben keine Gültigkeit und deren Inhalt wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese binden uns auch dann nicht, wenn von uns bei Bestätigung des Auftrages nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird und der Käufer die Unterwerfung unter diese entgegenstehenden Bedingungen zur ausdrücklichen Bedingung gemacht hat. Derartige Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und konkret schriftlich bestätigt werden. Alle telefonischen und mündlichen Vereinbarungen sowie Zusagen und Absprachen mit unseren Vertretern und sonstigen Mitarbeitern unserer Firma erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von der Geschäftsleitung oder deren Bevollmächtigten unverzüglich nach der mündlichen Absprache schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vom Käufer nur dann nicht als angenommen, wenn er diesen unverzüglich nach Erhalt ausdrücklich schriftlich widerspricht.
Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat uns der Käufer umgehend schriftlich bekanntzugeben.
XIX. Datenschutz und -verarbeitung
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten (z.B. Kontaktdaten, Vertragsdaten, Verrechnungsdaten, Bonitätsdaten, Bestelldaten usw.) des Käufers. Die vom Käufer bereitgestellten Daten sind zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit dem Käufer nicht abschließen bzw. nicht erfüllen. Die Speicherung der Daten des Käufers erfolgt ohne zeitliche Begrenzung.
Eine gemäß der Datenschutz-Grundverordnung erteilte Zustimmung des Käufers zur Verarbeitung von persönlichen Daten durch die Firma Meco Erdwärme GmbH sowie deren Weitergabe an die zur Auftragserfüllung notwendigen Dritten (Subfirmen, Behörden usw.) kann jederzeit (z.B. per E-Mail an office@meco.at) widerrufen werden. Die Firma Meco Erdwärme GmbH haftet nicht für den Fall, dass die Zustimmung widerrufen wird und die Vertragserfüllung ohne die Verarbeitung der persönlichen Daten nicht mehr möglich ist.
Erteilt der Käufer mit der Auftragsunterzeichnung seine ausdrückliche Zustimmung zu Bildaufnahmen seiner Person sowie Bildaufnahmen seiner Anlage sowie seines Gebäudes und erteilt er sein Einverständnis, dass derartige Bildaufnahmen und Videos von uns in dem von ihm erteilten Ausmaß für die von ihm erteilten Zwecke verwendet werden dürfen, erfolgt diese Zustimmung unentgeltlich. Der Käufer verzichtet auf jegliche Vergütung oder Entschädigung für die Verwendung dieser Bilder und Videos.
XX. Bildaufzeichnungen
Der Besucher nimmt zur Kenntnis, dass bei Veranstaltungen vereinzelt Bildaufnahmen der Veranstaltung und Besucher hergestellt werden, die in weiterer Folge verwertet werden (Fernsehübertragungen, Foto, Video, etc.). Der Besucher nimmt daher zur Kenntnis, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen mit jedem derzeitigen oder künftigen technischen Verfahren vom Veranstalter ausgewertet und auch für kommerzielle Zwecke verwertet werden dürfen, sofern die Nutzung seine persönlichen Interessen nicht ungebührlich verletzt. Für die Nutzung gebührt dem Kunden keine Entschädigung.
Die Besucher sind nicht berechtigt, Foto, Film-, Video- oder sonstige Ton-/ Bildaufnahmen von Veranstaltungen zu machen.
XXI. Zusatzvereinbarungen, Irrtümer und Schreibfehler
Mündliche Zusatzvereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Für Irrtümer sowie Schreibfehler behalten wir uns eine Richtigstellung vor.
Bankverbindungen
Salzburger Sparkasse Bank AG
IBAN: AT78 2040 4000 4018 9730
BIC (SWIFT-Code): SBGSAT2SXXX
UID-Nr.: ATU 63731803
Firmenbuch: FN 300288a